Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung-PTV § 17, Fassung vom 30.06.1987

Datenschutzverordnung-PTV § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 17, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Hiebei ist zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten wegen ihrer Unrichtigkeit nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009928

Alte Dokumentnummer

N11980166760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P17/NOR12009928