Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMUK § 9, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMUK § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMUK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

11.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
  3. Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  4. Absatz 5Die im Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.

Gesetzesnummer

10000701

Dokumentnummer

NOR12009903

Alte Dokumentnummer

N11980166490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/424/P9/NOR12009903