(2)Absatz 2Werden Daten für verschiedene Zwecke der Verarbeitung mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Zwecke der Verarbeitung nur in den im § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.Werden Daten für verschiedene Zwecke der Verarbeitung mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Zwecke der Verarbeitung nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.