Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen
im Datenverkehr
§ 5. Die Vergabe von Aufträgen durch auftraggebende Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz. Paragraph 5, Die Vergabe von Aufträgen durch auftraggebende Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.