Datengeheimnis und Datensicherheit
§ 3. (1) Allen bei einem Auftraggeber gemäß § 1 tätigen Bediensteten ist unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitsverpflichtungen untersagt,Paragraph 3, (1) Allen bei einem Auftraggeber gemäß Paragraph eins, tätigen Bediensteten ist unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitsverpflichtungen untersagt,
sich Daten unbefugt zu beschaffen;
Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden;
unzuständigen Stellen oder unbefugten Personen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote besonders zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung der Tätigkeit im Bundesdienst weiter.Die im Absatz eins, genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote besonders zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung der Tätigkeit im Bundesdienst weiter.
(3)Absatz 3Alle Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung von Daten sind bei den auftraggebenden Stellen und bei den Verarbeitern geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung nähere Bestimmungen festzulegen, für die auftraggebenden Stellen sind die erforderlichen Dienstanweisungen zu erlassen.
(5)Absatz 5Maßnahmen nach Abs. 4 haben in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und bestehende Risiken in allen schutzbedürftigen Belangen möglichst ausgewogen zu senken.Maßnahmen nach Absatz 4, haben in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und bestehende Risiken in allen schutzbedürftigen Belangen möglichst ausgewogen zu senken.