Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMGU § 18, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMGU § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 18, (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben. Dies gilt nicht für die vom Datenverarbeitungsregister bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
  2. Absatz 3Erfolgt eine Übermittlung oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua."

anzugeben.

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009893

Alte Dokumentnummer

N11980166350

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/397/P18/NOR12009893