§ 16. (1) Ein für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.Paragraph 16, (1) Ein für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(2)Absatz 2Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen.
(3)Absatz 3Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens bedingt ist.