Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMGU § 16, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMGU § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 16, (1) Ein für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

  1. Absatz 2Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen.
  2. Absatz 3Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens bedingt ist.

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009891

Alte Dokumentnummer

N11980166330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/397/P16/NOR12009891