Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMGU § 14, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMGU § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 14, Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen, so sind den Betroffenen aufgrund der Verfahrensorganisation oder der Sach- und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009889

Alte Dokumentnummer

N11980166310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/397/P14/NOR12009889