Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMGU § 12, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMGU § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 12, (1) Übermittlungen von Daten, die nicht bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren bzw. den dazu ergangenen Vorschriften vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.

  1. Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten sind erst dann dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
  2. Absatz 3Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.
  3. Absatz 4Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 14,

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009887

Alte Dokumentnummer

N11980166290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/397/P12/NOR12009887