§ 11. In den Betriebsordnungen gemäß § 3 sind besondere Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, daß Daten nur durch Verfügungsberechtigte verwendet werden. Paragraph 11, In den Betriebsordnungen gemäß Paragraph 3, sind besondere Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, daß Daten nur durch Verfügungsberechtigte verwendet werden.