Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMJ § 3, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMJ § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verfügung über Daten

Paragraph 3, (1) In allen Phasen des Datenverkehrs darf über Daten nur schriftlich und nur von jenen Bediensteten verfügt werden, die auf Grund der Organisationsvorschriften (Bundesministeriengesetz 1973, Gerichtsorganisationsrecht, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz), der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilung und der Betriebsordnung sowie etwaiger besonderer Dienstanweisungen hiezu berechtigt sind.

  1. Absatz 2Wird eine Aufgabe für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten verschiedener Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009855

Alte Dokumentnummer

N11980165860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P3/NOR12009855