Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.05.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Geltungsbereich
§ 2. (1) Auftraggeber im Sinn des § 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Paragraph 2, (1) Auftraggeber im Sinn des Paragraph eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Justiz für
die Angelegenheiten der Justizverwaltung im Rahmen der mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Gerichtsverfahren;
die Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und hinsichtlich der Mitwirkung am Betrieb der umgestellten Grundbücher;
die Datenerfassung und die Anonymisierung im Rahmen der automationsunterstützten Dokumentation der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs;
der Präsident des Obersten Gerichtshofs für die unter Z 1 lit. a und b bezeichneten Aufgaben;der Präsident des Obersten Gerichtshofs für die unter Ziffer eins, Litera a und b bezeichneten Aufgaben;
die Generalprokuratur für die unter Z 1 lit. a bezeichnete Aufgabe;die Generalprokuratur für die unter Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Aufgabe;
die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die unter Z 1 lit. a und b sowie im Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976, bezeichneten Aufgaben;die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die unter Ziffer eins, Litera a und b sowie im Unterhaltsvorschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,, bezeichneten Aufgaben; die Oberstaatsanwaltschaften für die in Z 1 lit. a bezeichnete Aufgabe;die Oberstaatsanwaltschaften für die in Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Aufgabe;
die Gerichte hinsichtlich der bei ihnen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführenden Verfahren;
die Gerichte, deren Grundbücher auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt werden, hinsichtlich der Mitwirkung an der Umstellung und für den Betrieb der umgestellten Grundbücher.
(2)Absatz 2Verarbeiter im Sinn des § 1 sind die im Abs. 1 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinn des § 3 Z 6 DSG verrichten, im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinn des Paragraph eins, sind die im Absatz eins, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.
(3)Absatz 3Für die Umstellung von Gerichtsverfahren auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und für die umgestellten Gerichtsverfahren sind die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des Auftraggebers, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltung handelt, von der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Justiz zuständigen Stelle wahrzunehmen. Die Betrauung von Organwaltern bei den Gerichten mit einzelnen dieser Aufgaben bleibt vorbehalten.
(4)Absatz 4Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten, die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufs Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
Anmerkung
Die Änderung erfolgte hinsichtlich der automationsunterstützt
geführten Gerichtsverfahren.
Gesetzesnummer
10000698
Dokumentnummer
NOR12011668
Alte Dokumentnummer
N11986165850