5. ABSCHNITT
KOSTENERSATZ FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN
Pauschalierter Kostenersatz
§ 17. Für die Erteilung einer Auskunft im Sinn des § 11 Abs. 1 DSG sind folgende pauschalierte Kostenersätze zu entrichten: Paragraph 17, Für die Erteilung einer Auskunft im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, DSG sind folgende pauschalierte Kostenersätze zu entrichten:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinaus gehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.