Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMJ § 15, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMJ § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. ABSCHNITT

INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN

Vorgangsweise

Paragraph 15, (1) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DSG bedarf, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, unbeschadet der in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen, der Zustimmung des Behördenleiters.

  1. Absatz 2Wenn Dienstleistungen auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen oder wenn sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, DSG erbracht werden, hat der Auftraggeber vorzusorgen, daß bei der Verarbeitung und Übermittlung je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung allenfalls notwendige besondere Vorkehrungen getroffen werden.
  2. Absatz 3Der Auftraggeber hat sich, sofern nicht Dienstleistungen eines unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, regelmäßig von der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch den Verarbeiter zu überzeugen.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009867

Alte Dokumentnummer

N11980165980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P15/NOR12009867