4. ABSCHNITT
INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN
Vorgangsweise
§ 15. (1) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 DSG bedarf, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, unbeschadet der in § 13 DSG genannten Voraussetzungen, der Zustimmung des Behördenleiters.Paragraph 15, (1) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DSG bedarf, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, unbeschadet der in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen, der Zustimmung des Behördenleiters.
(2)Absatz 2Wenn Dienstleistungen auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen oder wenn sie gemäß § 51 Abs. 1 DSG erbracht werden, hat der Auftraggeber vorzusorgen, daß bei der Verarbeitung und Übermittlung je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung allenfalls notwendige besondere Vorkehrungen getroffen werden.Wenn Dienstleistungen auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen oder wenn sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, DSG erbracht werden, hat der Auftraggeber vorzusorgen, daß bei der Verarbeitung und Übermittlung je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung allenfalls notwendige besondere Vorkehrungen getroffen werden.
(3)Absatz 3Der Auftraggeber hat sich, sofern nicht Dienstleistungen eines unter § 4 Abs. 1 DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, regelmäßig von der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch den Verarbeiter zu überzeugen.Der Auftraggeber hat sich, sofern nicht Dienstleistungen eines unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, regelmäßig von der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch den Verarbeiter zu überzeugen.