Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
20.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 14. (1) Rechtsverbindlich festgelegte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.Paragraph 14, (1) Rechtsverbindlich festgelegte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Fall eines Rückgriffs auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Gesetzesnummer
10000698
Dokumentnummer
NOR12009866
Alte Dokumentnummer
N11980165970