Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMJ § 13, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMJ § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. ABSCHNITT

VERKEHR MIT DEN BETROFFENEN

Auskunftsverfahren

Paragraph 13, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt es sich um übermittlungen, die im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, oder verursacht die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand, so sind dem Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation bzw. der Sach- und Rechtslage für solche Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.
  2. Absatz 3Dem Betroffenen ist, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, keine Auskunft über die Empfänger übermittelter Daten zu erteilen, wenn diese Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und ein überwiegendes öffentliches Interesse die Geheimhaltung erfordert. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009865

Alte Dokumentnummer

N11980165960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P13/NOR12009865