Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMJ § 10, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMJ § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Benützung

Paragraph 10, (1) Der Auftraggeber darf Daten nur in der Art und in dem Umfang benützen, als dies für ihn zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur die Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung, Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009862

Alte Dokumentnummer

N11980165930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P10/NOR12009862