Benützung
§ 10. (1) Der Auftraggeber darf Daten nur in der Art und in dem Umfang benützen, als dies für ihn zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Paragraph 10, (1) Der Auftraggeber darf Daten nur in der Art und in dem Umfang benützen, als dies für ihn zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur die Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung, Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.