Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMAA § 7, Fassung vom 31.01.1990

Datenschutzverordnung des BMAA § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 49/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG ist durch den für die Auftragserteilung zuständigen Bediensteten zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.

  1. Absatz 2Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen. In diesem Falle ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
  3. Absatz 4Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
  4. Absatz 5Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3.

Gesetzesnummer

10000697

Dokumentnummer

NOR12009847

Alte Dokumentnummer

N11980165760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/369/P7/NOR12009847