Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMWF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.03.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden.
(3)Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.
Gesetzesnummer
10000696
Dokumentnummer
NOR12009831
Alte Dokumentnummer
N11980165590