Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMWF § 4, Fassung vom 31.03.1988

Datenschutzverordnung des BMWF § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMWF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden.
  2. Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.

Gesetzesnummer

10000696

Dokumentnummer

NOR12009831

Alte Dokumentnummer

N11980165590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/361/P4/NOR12009831