Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMWF § 11, Fassung vom 31.03.1988

Datenschutzverordnung des BMWF § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMWF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000696

Dokumentnummer

NOR12009838

Alte Dokumentnummer

N11980165660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/361/P11/NOR12009838