Verfügung über Daten
§ 4. (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist dem Verarbeiter eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.Paragraph 4, (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist dem Verarbeiter eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes, zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges und zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
(3)Absatz 3Für die Verfügung über sensible Daten sind in den Betriebsordnungen zusätzliche Regelungen zu erlassen, um dem erhöhten Schutzbedürfnis derartiger Daten Rechnung zu tragen.