Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMsV § 15, Fassung vom 03.03.1988

Datenschutzverordnung des BMsV § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1981

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 15, Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen, so sind den Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach- und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10000695

Dokumentnummer

NOR12009822

Alte Dokumentnummer

N11980165490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/359/P15/NOR12009822