Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMsV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.03.1981
Außerkrafttretensdatum
03.03.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
3. ABSCHNITT
Auskunft
§ 14. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.Paragraph 14, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden durch § 11 DSG nicht berührt.In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden durch Paragraph 11, DSG nicht berührt.
Gesetzesnummer
10000695
Dokumentnummer
NOR12009821
Alte Dokumentnummer
N11980165480