Bundesrecht konsolidiert: 2. Datenschutzverordnung des BMI § 5, Fassung vom 21.07.1987

2. Datenschutzverordnung des BMI § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu prüfen.

  1. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000694

Dokumentnummer

NOR12009800

Alte Dokumentnummer

N11980165260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/358/P5/NOR12009800