Bundesrecht konsolidiert: 2. Datenschutzverordnung des BMI § 4, Fassung vom 21.07.1987

2. Datenschutzverordnung des BMI § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen. Die nach der Art der zu verarbeitenden Daten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind vom Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Verarbeiter festzulegen.

  1. Absatz 2Daten sind nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen der Auftraggeber oder von schriftlichen Ersatzaufträgen des Buchhaltungsvorstandes einzugeben. Die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3Die Inbetriebnahme von Einrichtungen für die Verarbeitung, insbesondere von Dateneingabe- und Abfragegeräten durch nichtberechtigte Personen, ist durch die geeigneten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zu verhindern.
  3. Absatz 4Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist sicherzustellen.

Gesetzesnummer

10000694

Dokumentnummer

NOR12009799

Alte Dokumentnummer

N11980165250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/358/P4/NOR12009799