Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Datenschutzverordnung des BMI
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.02.1981
Außerkrafttretensdatum
21.07.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen. Die nach der Art der zu verarbeitenden Daten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind vom Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Verarbeiter festzulegen.Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen. Die nach der Art der zu verarbeitenden Daten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind vom Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Verarbeiter festzulegen.
(2)Absatz 2Daten sind nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen der Auftraggeber oder von schriftlichen Ersatzaufträgen des Buchhaltungsvorstandes einzugeben. Die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Inbetriebnahme von Einrichtungen für die Verarbeitung, insbesondere von Dateneingabe- und Abfragegeräten durch nichtberechtigte Personen, ist durch die geeigneten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zu verhindern.
(4)Absatz 4Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist sicherzustellen.
Gesetzesnummer
10000694
Dokumentnummer
NOR12009799
Alte Dokumentnummer
N11980165250