Bundesrecht konsolidiert: 2. Datenschutzverordnung des BMI § 3, Fassung vom 21.07.1987

2. Datenschutzverordnung des BMI § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

Paragraph 3, Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde. Bei der Ermittlung ist auf die Art der ermittelten Daten Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10000694

Dokumentnummer

NOR12009798

Alte Dokumentnummer

N11980165240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/358/P3/NOR12009798