Bundesrecht konsolidiert: 2. Datenschutzverordnung des BMI § 10, Fassung vom 21.07.1987

2. Datenschutzverordnung des BMI § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 10, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Er hat hiebei zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000694

Dokumentnummer

NOR12009805

Alte Dokumentnummer

N11980165310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/358/P10/NOR12009805