Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMLV § 9, Fassung vom 31.08.1988

Datenschutzverordnung des BMLV § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 316/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
  3. Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  4. Absatz 5Die im Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.

Gesetzesnummer

10000692

Dokumentnummer

NOR12009778

Alte Dokumentnummer

N11980164990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/316/P9/NOR12009778