Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.08.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufgabengebiete
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten bzw. umfassen im Sinne dieser Verordnung:Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten bzw. umfassen im Sinne dieser Verordnung:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
Ergänzungswesen: die Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen.
(2)Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3Jedes automationsunterstützt zu vollziehende Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung von Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
(4)Absatz 4Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
(5)Absatz 5Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Gesetzesnummer
10000692
Dokumentnummer
NOR12009771
Alte Dokumentnummer
N11980164920