Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMLV § 2, Fassung vom 31.08.1988

Datenschutzverordnung des BMLV § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 316/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aufgabengebiete

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten bzw. umfassen im Sinne dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
  3. Ziffer 3
    Ergänzungswesen: die Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Jedes automationsunterstützt zu vollziehende Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung von Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
  3. Absatz 4Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
  4. Absatz 5Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000692

Dokumentnummer

NOR12009771

Alte Dokumentnummer

N11980164920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/316/P2/NOR12009771