(3)Absatz 3Die im Abs. 2 genannten Auftraggeber sind, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber, Verarbeiter im Sinne des Abs. 1.Die im Absatz 2, genannten Auftraggeber sind, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber, Verarbeiter im Sinne des Absatz eins,