Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMHGI § 4, Fassung vom 31.12.1987

Datenschutzverordnung des BMHGI § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des nach der Geschäftsordnung zuständigen Organs ermittelt oder eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber zu überwachen.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12009762

Alte Dokumentnummer

N11980164800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/300/P4/NOR12009762