Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMHGI
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des nach der Geschäftsordnung zuständigen Organs ermittelt oder eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber zu überwachen.
Gesetzesnummer
10000691
Dokumentnummer
NOR12009762
Alte Dokumentnummer
N11980164800