Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMHGI
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.05.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Aufgabengebiete:Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Aufgabengebiete:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung;
Haushaltsführung: die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
(2)Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Gesetzesnummer
10000691
Dokumentnummer
NOR12011182
Alte Dokumentnummer
N11985164780