Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMHGI § 2, Fassung vom 31.12.1987

Datenschutzverordnung des BMHGI § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Aufgabengebiete:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsführung: die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12011182

Alte Dokumentnummer

N11985164780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/300/P2/NOR12011182