Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BK
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.10.1982
Außerkrafttretensdatum
30.12.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auskunftsverfahren
§ 8. Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen. Paragraph 8, Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
Gesetzesnummer
10000689
Dokumentnummer
NOR12010325
Alte Dokumentnummer
N11982164560