Kurztitel
Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten
Typ
Entschl. d. BPräs.
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Benützung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000688
Dokumentnummer
NOR12009731
Alte Dokumentnummer
N11980164400