Kurztitel
Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten
Typ
Entschl. d. BPräs.
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsRechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000688
Dokumentnummer
NOR12009736
Alte Dokumentnummer
N11980164450