Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten § 11, Fassung vom 31.12.2018

Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsRechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
  2. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  3. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009736

Alte Dokumentnummer

N11980164450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/292/P11/NOR12009736