Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMF § 7, Fassung vom 14.09.1987

Datenschutzverordnung des BMF § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 252/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, bedürfen bei nachgeordneten Dienststellen eines schriftlichen Auftrages des Dienststellenleiters; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen. Bei der Oesterreichischen Nationalbank sind für die Auftragserteilung das Direktorium oder die von ihm ermächtigten Bediensteten zuständig. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG ist durch den für die Auftragserteilung zuständigen Bediensteten zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.

  1. Absatz 2Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.
  2. Absatz 3Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
  3. Absatz 4Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
  4. Absatz 5Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009721

Alte Dokumentnummer

N11980163990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/252/P7/NOR12009721