Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMF § 4, Fassung vom 14.09.1987

Datenschutzverordnung des BMF § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 252/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Verarbeitung

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3Der Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger hat zumindest ein Bediensteter des Auftraggebers oder des Verarbeiters als Zeuge beizuwohnen.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009718

Alte Dokumentnummer

N11980163960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/252/P4/NOR12009718