Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMF § 2, Fassung vom 14.09.1987

Datenschutzverordnung des BMF § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 252/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aufgabengebiete

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsführung: die Erstellung des Bundesvoranschlages und die Vollziehung jener Aufgaben, bei denen das Bundesrechenamt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 Bundesrechenamtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, als Verarbeiter mitwirkt;
  3. Ziffer 3
    Geld- und Kreditwesen: die Vollziehung des Geld- und Kreditrechtes einschließlich der Devisenbewirtschaftung, der Währungs- und Kreditpolitik sowie der Vertragsversicherungsaufsicht;
  4. Ziffer 4
    Pensionsangelegenheiten: die Vollziehung des Pensionsrechtes der Bundesbediensteten sowie die Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;
  5. Ziffer 5
    Abgabenverwaltung: die in Vollziehung des Abgabenrechtes und des Finanzstrafrechtes wahrzunehmenden Aufgaben.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Jedes automationsunterstützt zu vollziehende Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung von Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
  3. Absatz 4Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
  4. Absatz 5Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009716

Alte Dokumentnummer

N11980163940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/252/P2/NOR12009716