Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMBT § 7, Fassung vom 31.12.1987

Datenschutzverordnung des BMBT § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datenfernverarbeitungsstellen

Paragraph 7, Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu treffenden Maßnahmen ist im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten von den Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, für jeden Benützungsberechtigten gesondert festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang;
  2. Ziffer 2
    Identifikationsmerkmale, die geheimzuhalten und periodisch zu verändern sind.

Schlagworte

Erkennungsmerkmal

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009508

Alte Dokumentnummer

N1198012929P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P7/NOR12009508