Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMBT § 6, Fassung vom 31.12.1987

Datenschutzverordnung des BMBT § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datenverarbeitungsvorhaben

Paragraph 6, (1) Inhalt und Umfang der im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorhabens zu verarbeitenden Daten sind von der auftraggebenden Stelle festzulegen. Dabei dürfen nur Daten einbezogen werden, die zur Erfüllung der ihr oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 51, DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.

  1. Absatz 2Die auftraggebende Stelle hat die fachlich richtige Verarbeitung von Daten zu überprüfen.
  2. Absatz 3Für Datenverarbeitungsvorhaben mit mehreren auftraggebenden Stellen ist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Stellen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben festzulegen.
  3. Absatz 4Die auftraggebende Stelle hat die Notwendigkeit der Protokollierung von Übermittlungen festzulegen. Dabei sind die Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten und der mit der Protokollierung verbundene wirtschaftliche Aufwand zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5Die auftraggebende Stelle hat die Dauer der Speicherung von Daten festzulegen. Diese ist so zu bemessen, daß die Speicherung nur für die Zeit erfolgt, in der die Daten zur Erfüllung der der auftraggebenden Stelle oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 51, DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009507

Alte Dokumentnummer

N1198012928P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P6/NOR12009507