Artikel I
Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.