Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 12, Fassung vom 31.12.1999

Datenschutzgesetz Art. 2 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

PFLICHT ZUR RICHTIGSTELLUNG ODER LÖSCHUNG

Paragraph 12, (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen oder richtigzustellen.

  1. Absatz 2Eine Richtigstellung oder Löschung nach Absatz eins, ist durchzuführen oder zu veranlassen
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, oder
    2. Ziffer 2
      auf begründeten Antrag des Betroffenen, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission, oder
    5. Ziffer 5
      auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. Absatz 3Erfolgt binnen zwölf Wochen nach dem Einlangen eines Antrages des Betroffenen nicht die Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 4Wird ein Antrag des Betroffenen (Absatz 2, Ziffer 2,) abgelehnt, so ist ihm dies schriftlich binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
  4. Absatz 5Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
  5. Absatz 6Ist die Richtigstellung oder Löschung auf Antrag des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission durchgeführt worden, so ist hievon der Betroffene, im Falle einer Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission auch diese, vom Auftraggeber zu verständigen.
  6. Absatz 7Wurden im Sinne des Absatz eins, richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon zu verständigen, sofern der Betroffene es verlangt, ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und die Empfänger noch feststellbar sind.
  7. Absatz 8Eine Richtigstellung und eine Löschung sind ausgeschlossen, wenn die Daten im Zeitpunkt ihrer Ermittlung richtig und vollständig waren und der Zweck der Ermittlung oder der Verarbeitung eine Veränderung der Daten in Entsprechung von Änderungen des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes ausschließt.
  8. Absatz 9Erfolgt eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist der Auftraggeber an diese Entscheidung gebunden.
  9. Absatz 10Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen ließ, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Auftraggeber kann bei der Datenschutzkommission die Feststellung beantragen, ob der Bestreitungsvermerk aufrechtzubleiben hat.

Anmerkung

Ausnahmen: BGBl. Nr. 135/1983 (Mahnverfahren)
BGBl. Nr. 234/1984 (Patentangelegenheiten)
§ 55 (Strafregister)
Zu Abs. 7 siehe § 58 Abs. 8

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011724

Alte Dokumentnummer

N11986185580