Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4. (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt.Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach Paragraph 5, handelt.
(2)Absatz 2Durch Verordnung der Bundesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind; solche Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt.Durch Verordnung der Bundesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Absatz eins, von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind; solche Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt.
(3)Absatz 3Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:Die Paragraphen 8,, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:
für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder
für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder
für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.
Schlagworte
Ausnahmeregelungen für den öffentlichen Bereich
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011716
Alte Dokumentnummer
N11986185500