Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 53
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
ANWENDUNG DES § 7 AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITENANWENDUNG DES Paragraph 7, AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
GEMÄSS ART. 30 B-VG
§ 53.Paragraph 53,
§ 7 findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden dürfen. Paragraph 7, findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009223
Alte Dokumentnummer
N11978161580