Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 18, Fassung vom 30.06.1987

Datenschutzgesetz Art. 2 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Daten durch nicht den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 unterliegende Rechtsträger ist unter Beachtung der im Paragraph 17, genannten Bedingungen nur zulässig, soweit:
    1. Ziffer eins
      der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist, oder
    4. Ziffer 4
      durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene für den Empfänger der Daten nicht mehr bestimmbar ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
  3. Absatz 3,Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009190

Alte Dokumentnummer

N11978161240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A2P18/NOR12009190