Bundesrecht konsolidiert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 18, tagesaktuelle Fassung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 18

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

10.12.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
  2. Absatz 2,Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3,Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Schlagworte

Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009079

Alte Dokumentnummer

N1197813626R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A18/NOR12009079