(5)Absatz 5Unter den Voraussetzungen des Abs. 1Absatz eins, kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139Paragraph 139, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (§ 1Paragraph eins, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2,), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß § 5Paragraph 5, Abs. 2aAbsatz 2 a, Z 2Ziffer 2, darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.