Bundesrecht konsolidiert: Kriegsmaterialgesetz § 4, Fassung vom 29.06.2022

Kriegsmaterialgesetz § 4

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide sowie im Falle einer bewilligungsfreien Ein- oder Durchfuhr gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, entsprechende Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten und im Falle des Paragraph 5, Absatz 3, zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr geeignete Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber oder, sofern keine Bewilligung erforderlich ist, vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.
  2. Absatz 2Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Menge und Wert des Kriegsmaterials,
    3. Ziffer 3
      Datum und Zweck der Verbringung,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders,
    5. Ziffer 5
      Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Absatz 4, bestehender Informationsverpflichtungen sowie
    6. Ziffer 6
      die im Absatz eins, genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.
    Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.
  3. Absatz 3Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (Paragraph 3,) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4Bei einer Ausfuhr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.
  5. Absatz 5Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Sicherheitsbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Zollbehörden und ihre Organe berechtigt, von Empfängern, Absendern, Transporteuren und Verwahrern von Kriegsmaterial sowie den bei diesen beschäftigten Personen zu verlangen,
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in die gemäß Absatz 2, geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen und
    3. Ziffer 3
      das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln zu ermöglichen.
    Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Paragraph 50, SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129948

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P4/NOR40129948