Bundesrecht konsolidiert: Kriegsmaterialgesetz § 8, Fassung vom 24.10.2021

Kriegsmaterialgesetz § 8

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
    2. Ziffer 2
      Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllt oder
    5. Ziffer 5
      seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nicht nachkommt oder
    6. Ziffer 6
      in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,
    begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40138774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P8/NOR40138774