Bundesrecht konsolidiert: Kriegsmaterialgesetz § 7, Fassung vom 31.12.2001

Kriegsmaterialgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
  3. Absatz 3Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Absatz eins, oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40018723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P7/NOR40018723